Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 

    Hafenwirtschaftsvereinigung Landkreis Leer
     
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er seinen Namen mit dem Zusatz e. V. 
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Leer 
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Hafenwirtschaftsbetriebe und der Häfen im Landkreis Leer zu bündeln und zu vertreten.

Hierzu gehören insbesondere,

  • die unternehmerische Position der Hafenwirtschaftsbetriebe und der Häfen im Landkreis Leer in der Politik, den Wirtschaftsverbänden, der öffentlichen Verwaltung und anderen Verbänden und Organisationen zu vertreten und zu fördern;
  • die Wettbewerbsfähigkeit der Hafenwirtschaftsbetriebe und der Häfen im Landkreis Leer zu erhalten und zu verbessern;
  • zukunftsfähige Perspektiven für die Weiterentwicklung der Hafenwirtschafts-betriebe und der Häfen im Landkreis Leer zu entwickeln und umzusetzen.

§ 3 – Zweckbindung des Vereinsvermögens

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die im Zeitpunkt der Auflösung oder des Wegfalls des Zwecks vorhandenen Mitglieder des Vereins.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können
    a) juristische Personen des öffentlichen Rechts, sowie
    b) natürliche und juristische Personen des privaten Rechts der mit dem Hafengeschehen verbundenen Wirtschaft werden.

  2. Die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich oder elektronisch über die Beitrittserklärung. Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 seiner Stimmen unter Beachtung der § 2 und § 4 Abs. 1 dieser Satzung. Mit dem Beitritt erkennt der Beitretende diese Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Gegenzeichnung der Beitrittserklärung durch das Mitglied und Zahlungseingang des ersten Mitgliedsbeitrages.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austrittserklärung,
    b) Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,
    c) Ausschluss oder
    d) Streichung von der Mitgliederliste.

  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
    Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liegt insbesondere vor, wenn
    a) über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht innerhalb von acht Wochen wieder aufgehoben wird;
    b) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds mangels Masse abgelehnt wurde;
    c) das Vereinsmitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder dem Verein einen Schaden zugefügt hat.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  5. Das ausscheidende Mitglied hat auch für das Austrittsjahr eine volle Beitragspflicht zu erfüllen. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.

  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte am Vereinsvermögen.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, die Form der Erhebung und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.

§ 8 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung,
    c) der Beirat.

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können darüber hinaus organische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 9– Organe des Vereins

  1. Der Vorstand iSd. § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

  3. Dem Vorstand obliegt
    a) die Geschäftsführung des Vereins,
    b) die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
    c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) die Benennung eines Schatzmeisters und eines Schriftführers, wobei diese Ämter auch vereinsfremden Personen übertragen werden dürfen,
    e) die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Unterstützung des Vorstands,
    f) die Erledigung aller übrigen Angelegenheiten des Vereins, sowie sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben.

  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglieder schriftlich oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnungs bedarf ist nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters der Vorstandssitzung.
    Der Vorstand wählt zu Beginn der Vorstandssitzung einen Sitzungsleiter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  7. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf eines wichtigen Grundes.

§ 10– Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
    Für jedes Mitglied ist ein vertretungsberechtigtes Organ stimmberechtigt.
    In der Mitgliederversammlung kann das Mitglied einen von ihm benannten, stimmberechtigten Vertreter entsenden. Das vertretene Mitglied soll dem Vorstand die Entsendung des stimmberechtigten Vertreters vor der Mitgliederversammlung anzeigen. Diesem Vertreter wird das Recht eingeräumt, zusätzlich zum Organ an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ohne hierbei stimmberechtigt zu sein.
    Eine Übertragung des Stimmrechts zur Ausübung durch andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes,
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
    f) Wahl der Rechnungsprüfer,
    g) die Bestellung eines Beirates bestehend aus bis zu fünf Mitgliedern, die nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein müssen und Berufung der Beiratsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.

  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitglieder haben das Recht, bis eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu beantragen.

  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen des § 10 dieser Satzung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ladung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen hat.

  5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt diese ein Mitglied des Vorstandes zum Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt sodann einen Protokollführer, wobei diese Aufgabe auch durch eine externe Person, also ein Nicht-Mitglied des Vereins, übernommen werden kann.
    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, einschließlich des Vereinszwecks, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Niederschrift einzusehen.

§ 11– Finanzen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben die jährlich zu prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel dieser Satzung, dem Vereinszweck, sowie ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und den Mitgliedern bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12– Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand entsprechend § 9 Abs. 2 dieser Satzung als Liquidator berufen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Der Vorstand kann bei Auflösung des Vereins aus wichtigem Grund über eine von § 3 Abs. 3 dieser Satzung abweichenden Verwendung des verbleibenden Vermögens beschließen.